FAQ
Häufig gestellte Fragen
Laut Paragraf § 1906 BGB ist eine geschlossene Unterbringung nur zulässig, wenn die Gefahr bestehen sollte, dass der Betroffene sich aufgrund einer psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung selbst tötet oder erheblichen Schaden zufügt.
Weiter heißt es: „…oder zur Abwendung eines drohenden, erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist … oder Maßnahmen ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden können … oder der Betreute die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennt oder nicht nach dieser Einsicht handelt“.
Ein Beispiel: Bei Gerda Schuster (Name ausgedacht) wurde vor einigen Monaten eine Demenz vom Alzheimer Typ diagnostiziert. Tochter Melanie beobachtet, dass die Mutter die Selbstversorgung bis jetzt noch gut alleine durchführen konnte, sich die räumliche Orientierung aber zusehends verschlechtert hat. Anfangs war es das Verlegen der Brille oder des Portemonnaies. Später kam es öfters vor, dass ihre Mutter morgens nicht ausgeschlafen war. Sie musste nachts auf die Toilette, fand dann jedoch den Weg zurück ins Schlafzimmer nicht mehr.
Normalerweise geht Gerda nachmittags nach dem Kaffeetrinken spazieren und beendet ihre Runde mit einem kurzen Besuch bei ihrer Tochter. Doch eines Tages kommt sie dort nicht an. Melanie sucht Gerda überall, findet sie aber nicht. Nach einigen Stunden verständigt Melanie die Polizei. Die findet ihre Mutter, nach einer großen Suchaktion mit vielen Helfern und einer Hundestaffel, mitten in der Nacht völlig unterkühlt und stark desorientiert auf einer Parkbank im örtlichen Wald.
Was ist jetzt zu tun?
Die Gefahr im oben genannten Beispiel ist, das nicht zielgerichtete Umherirren der alten Frau – ohne zu wissen, wie sie nach Hause oder zu ihrer Tochter kommt. Sie kann im Straßenverkehr oder aber auch nachts im Wald zu Schaden kommen und stürzen. Daher sollte dringend über eine geschlossene Unterbringung nachgedacht werden. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Situation kein Einzelfall war.
Grundsätzlich kann eine geschlossene Unterbringung nach Beantragung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten ausschließlich von einem Betreuungsgericht genehmigt werden. Eine Unterbringung ohne richterliche Genehmigung ist nur dann zulässig, wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist (§1906, Abs.2). Meist wird in diesem Zusammenhang ein ärztliches Gutachten erstellt, um die Gefahren genau zu benennen.
Ebenso hat der Betreuer die Beendigung der Unterbringung unverzüglich an das Betreuungsgericht mitzuteilen.
Eine Hinlauf-Tendenz (früher Weglauf-Tendenz) ist der Drang eines demenziell erkrankten Menschen, an einen Ort hinlaufen zu müssen, um dort etwas zu erledigen. Daher auch die Anpassung der Begrifflichkeit. Das „Ausbüxen“, sprich Weglaufen, ist nicht wirklich die Motivation für den Ortswechsel. Das Ziel selbst ist der Grund dafür: „Die Kinder, die aus der Schule kommen“, „Der Ehemann, der Hunger hat“, „Die Mutter, die sauer wird, wenn man sich verspätet“.
Um diesen Menschen von seinem Zielgedanken wegzuführen, reicht es oftmals schon, in seiner Biografie nachzusehen. Was hat der Betroffene in seinem Leben gerne gemacht bzw. womit hat er sich viel beschäftigt. Das kann völlig unterschiedlich aussehen: Singen, Hausarbeit, Gärtnern, Kreuzworträtseln, Holz hacken…
Eine gesteigerte Hinlauf-Tendenz gepaart mit örtlicher Desorientierung kann eine Bedingung für eine geschlossene Unterbringung sein.
Prof. Erwin Böhm war ein Wiener Psychiatriepfleger, der im Laufe seiner langjährigen Arbeit mit höchstverhaltensauffälligen Menschen feststellte, dass man das Verhalten umkehren kann, wenn man den richtigen Impuls setzt. Dieser Impuls kann „alles“ beinhalten, was der Betroffene aus seinem Leben kennt. Aber er muss es kennen und in irgendeiner Weise einen Bezug aufgebaut haben – im positiven oder negativen Sinne. Gerade das „gefühlte Erlebte“ der ersten 25 Lebensjahre spielt im Umgang mit demenziell erkrankten Menschen eine entscheidende Rolle. Das ist die sogenannte Prägungszeit. Für die Beziehungsgestaltung ist es deswegen von essenzieller Wichtigkeit für das Pflegepersonal, die Biografie des Bewohners zu kennen, um den richtigen Impuls zu finden. Sei es die kollektive Biografie (Nachkriegskind) oder die singuläre (cholerischer Weinbauer aus der Pfalz).
Unser Personal ist zu 80% nach dem psychobiografischen Pflegemodell ausgebildet. Es finden wöchentlich Fallbesprechungen statt, in denen sich intensiv mit einem „verhaltensauffälligen“ Bewohner befasst wird. Verhaltensauffälligkeiten können, ebenso wie der Mensch selbst, sehr unterschiedlich aussehen: von einem ständigen Bewegungsdrang, über lautes, lang anhaltendes Schreien, dem Um-sich-Schlagen bei pflegerischen Verrichtungen, das Sehen von nicht vorhandenen Dingen (z.B. Käfer in der Suppe) bis hin zum Horten von, zumeist auch verderblichen, Lebensmitteln.
Aber nicht nur die Wiederherstellung der ICH-Wichtigkeit eines jeden Bewohners, sondern auch die Reduktion der individuellen Psychopharmaka-Gabe ist unter anderem eines der Hauptziele dieses Modelles.
Die ENPP-Böhm Bildung- und Forschungsgesellschaft mbH bietet Stationen oder Institutionen für demenziell erkrankte Menschen zur Qualitätskontrolle ein umfassendes internationales Zertifizierungsverfahren an, das direkt auf die psychobiographische Pflegetheorie abgestimmt ist. Alle zwei Jahre findet eine Rezertifizierung statt, bei der die Bewohner, die Menge der verordneten Psychopharmaka, die Pflegeplanungen, einschließlich der Umsetzung des psychobiografischen Pflegemodells, sowie die Milieugestaltung überprüft werden. Unser Haus ist inzwischen zum vierten Mal nach dem Signum von Prof. Erwin Böhm zertifiziert.
Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass ein Mensch „nur“ weil er an einer Demenz leidet, nicht aggressiv wird. Wobei zuerst das vermeintlich aggressive Verhalten definiert werden sollte. Durch Gespräche mit Angehörigen und aus dem Pflegealltag heraus ist festzustellen, dass der zu Betreuende andere Menschen beschuldigt, beschimpft und sogar bespuckt, sie kratzt, schlägt oder tritt. In diesem Zusammenhang wird dann berichtet, dass der Betroffene „aggressives (Abwehr-)Verhalten“ zeigt.
Unsere langjährige, praktische Erfahrung bestätigt, dass der Grund für dieses Verhalten oft nicht im Betroffenen selbst liegt, sondern im Verhalten und Umgang der Pflegekraft oder des Angehörigen. Tatsächlich ist das angeblich aggressive Verhalten des Betroffenen auf den zweiten Blick zumeist gerechtfertigt und durchaus angemessen.
Stellen Sie sich einfach Folgendes vor: Sie wachen morgens in einer Umgebung auf, die Ihnen völlig fremd ist. (Dabei ist es unwichtig, ob Sie in Ihrem tatsächlichen Zuhause leben oder in einer stationären Einrichtung). Sie schauen sich um, doch nichts kommt Ihnen bekannt vor. Sie sind (Ihrem eigenen Selbstverständnis nach) noch ein Kind, ein Teenager oder ein junger Erwachsener. Plötzlich kommt eine Person (Ihrer Meinung nach viel älter als Sie) in den Raum. Sie schaut freundlich und spricht mit Ihnen. Aber Sie verstehen einfach nicht, was sie sagt. Dann greift diese Person plötzlich an Ihre Hose oder Ihren Pullover, um ihn auszuziehen oder in Ihren Mund, um Ihre Zähne herauszuholen oder sie nimmt Ihren Kaffee und will Ihnen diesen anreichen… Was würden Sie tun?
Dieses ganz einfache Beispiel zeigt, dass das Abwehrverhalten eines Demenzkranken meistens im „falschen“ Umgang des eigentlich wohlmeinenden Gegenübers liegt. Natürlich ist völlig klar, dass manche Verrichtungen durchgeführt werden müssen: etwa die Grundpflege, das An- und Entkleiden oder auch die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Allerdings weiß der Betroffene nicht, dass er krank ist und demnach fehlt ihm auch völlig das Verständnis dafür, dass er jetzt Hilfe annehmen sollte oder bedarf. Die Krux im Umgang mit demenziell erkrankten Menschen liegt darin, den Umgang so zu gestalten, dass der Betroffene Hilfe und Unterstützung annimmt, ohne sich dabei bevormundet und herabgesetzt zu fühlen.
Es gibt natürlich Ausnahmen.
Wenn eine Person das ganze Leben lang ein sehr hohes Gewaltpotenzial gelebt hat, dann wird dies sehr wahrscheinlich auch in der Demenz so weitergeführt.
Bei allen anderen Menschen ist dieses „aggressive“ Verhalten immer der Versuch, sich für sich selbst und den eigenen Willen starkzumachen. Das sollte, soweit es möglich ist, akzeptiert werden.
In der Regel kommt die Idee, dass der zu betreuende Angehörige in eine Pflegeeinrichtung umziehen muss dann, wenn die Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann oder die Hinlauf-Tendenz oder das herausfordernde Verhalten so massiv geworden ist, dass die Sicherheit in einer offenen Einrichtung in Gefahr ist.
Aufgrund der sehr hohen Anfrage nach einem „geschlossenen“ Heimplatz, sollten Sie sich sobald abzusehen ist, dass dieser zukünftig benötigt wird, auf unsere Warteliste setzen lassen. Zunächst würden wir auf Wunsch einen Besichtigungstermin ausmachen, zum Kennenlernen, um Ihnen die Einrichtung zu zeigen und einen ersten Eindruck über den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen zu erhalten. Die Zuständigkeit für das Einzugsverfahren liegt beim Heimleitungsteam, das wiederum von den Mitarbeitern in der Pflege und dem Sozialdienst unterstützt wird. Der Heimvertrag wird vom gesetzlichen Vertreter des neuen Bewohners unterzeichnet.
Einzug
In der Regel werden Anfragen nach einem Einzug von einweisenden Organisationen (Krankenhäuser, Alten / Pflegeheime, ambulanten Diensten), von Privatpersonen oder von behandelnden Ärzten direkt oder über Dritte gestellt. Alle Anmeldungen haben eines gemeinsam; dass die therapeutischen Möglichkeiten erschöpft sind und die Angehörigen keine Möglichkeit der Betreuung in der Wohnung oder zu Hause mehr haben.
Wenn Sie Ihren Angehörigen verbindlich anmelden möchten, muss, vor dem Einzug, vom gesetzlichen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten beim zuständigen Amtsgericht eine „geschlossene Unterbringung“ beantragt werden. Dafür wird eine fachärztliche Begutachtung und Stellungnahme benötigt. Außerdem stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung, die an Ihre Krankenkasse angelehnt ist, einen Antrag auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, bzw. vollstationäre Pflege für die Kostenübernahme, Bitte bedenken Sie, dass es sich dabei immer um eine Teilkasko-Leistung handelt, weshalb ein Pflegegrad bestehen sollte.
Vorbereitung des Einzuges
Im Vorgespräch werden die aktuellen Lebensumstände und der Anlass für den Einzug geklärt. Wie schon erwähnt, sind vor einem Einzug gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Hierbei kann beratend Hilfestellung gegeben werden. Im Regelfall werden immer ein oder mehrere Gespräche mit der jeweiligen Bezugsperson des neuen Bewohners geführt.
In den Vorgesprächen wird Prospektmaterial ausgehändigt sowie eine umfangreiche Information über die Einrichtung, die Arbeitsweise, Ziele, Umgang mit und untereinander, Mitbringen von Möbeln bzw. Kleingegenständen, Unterstützungsangebote für Angehörige, Grenzen in der Betreuung und die Angebote gegeben. Ebenfalls geklärt werden die finanziellen Fragen zur Heimunterbringung. Vor dem Einzugstermin erhalten Sie als Hilfestellung Checklisten, an denen Sie sich orientieren können.
Begleitung des Umzuges
Während des kompletten Prozesses des Heimeinzuges werden Sie eng von Mitarbeitern (Pflegekräften, Betreuungskräften, Leitungsteam) begleitet, die immer für Fragen oder Unsicherheiten zu Verfügung stehen. In den Tagen vor bzw. beim oder kurz nach dem Umzug ist ein besonders intensives Beobachten der neuen Bewohner erforderlich. So kann rechtzeitig eine Krisenintervention erfolgen. Dies gilt nicht nur für den neuen Bewohner sondern auch für die Bewohner, die bereits schon in der Gruppe leben.
Die erste Zeit (ca. 2-3 Wochen) werden wir überwiegend beobachten. Welche Gewohnheiten, Vorlieben, Abneigungen zeigt der Bewohner. Was könnte ihm fehlen? Um ihn so gut wie möglich einzugewöhnen, benötigen wir die Hilfe der Angehörigen und die Biografie des neuen Bewohners. Dabei geht es nicht nur um die reinen Fakten, sondern auch um ganz persönliches: Wie war dieser Mensch als Baby, als Kind, als Teenager? Was hat ihn bewegt, fröhlich oder traurig gemacht? Welche Süßigkeit mag er am liebsten? Gab es in der Kindheit bestimmte Rituale? Waren die Eltern streng? Wer waren die Bezugspersonen? Ist dieser Mensch eher angepasst oder schwimmt er lieber gegen den Strom? Welche Lebensgeschichte oder wie Böhm sagt: Welche Stories hat der Betroffene zu erzählen? Dies ist nur eine kleine Auswahl an Informationen, die uns und somit dem Bewohner essenziell helfen, sich angenommen, daheim und lebendig zu fühlen.
Nach dem Einzug
Dem neuen Bewohner werden entsprechend der Ausprägung seines Krankheitsbildes Integrationshilfen angeboten. Einen besonderen Stellenwert nimmt die Einschätzung des Gefährdungspotenziales ein, da die Bewohner aufgrund ihres Krankheitsbildes keine eigenen Auskünfte geben können. Mithilfe der Biografie wird versucht, die Pflege und Betreuung so zu gestalten, dass sie die individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse berücksichtigt. Die Bewohner haben sich meist nach kurzer Zeit (teilweise im Minutenbereich) an die neue Umgebung gewöhnt, fühlen sich unter ihresgleichen wohl oder haben vergessen, wo sie sich befinden.
Begleitung der Angehörigen
Die Angehörigen hingegen benötigen wesentlich länger, um sich mit der neuen Situation abzufinden und suchen dementsprechend häufig den Kontakt zu den Betreuern. Nach dem Einzug stehen das Heimleitungsteam und die Mitarbeiter des Sozialdienstes besonders den Angehörigen für ihre Fragen und oft auch als Helfer bei Krisen zur Verfügung. Besuche der Angehörigen oder anderen nahen Bezugspersonen sind jederzeit möglich und erwünscht. Um dies zu fördern, wird eine besonders intensive Angehörigenarbeit geleistet. Ein Mitglied des Heimleitungsteams ist jederzeit als Ansprechpartner in der Einrichtung präsent.
Es ist sowohl ein vorheriger Besuch der Einrichtung als auch ein Probewohnen möglich.
Machen Sie aber bitte vorher einen mit uns aus.